Chronologie des Hoffenheimer Dopingproben-Falls

21.02.2009 Der DFB veröffentlich auf seiner Homepage die Nachricht, dass die beiden Hoffenheimer Profis Andreas Ibertsberger und Christoph Janker beim Spiel gegen Mönchengladbach am 07.Februar 10 Minuten zu spät zur Dopingprobe gekommen sind. Der DFB-Kontrollausschuss übernimmt die Untersuchung.

Es besteht der Verdacht eines Verstoßes nach Paragraf 9, Nr. 1, der DFB-Anti-Doping-Richtlinien 1 in Verbindung mit Paragraf 8, Nr. 3 a, der DFB-Rechts-und Verfahrensordnung 2 sowie Artikel 2.3 des WADA-Codes 3.

Sowohl die TSG 1899 Hoffenheim, als auch Borussia Mönchengladbach wurden über die Aufnahme der Ermittlungen bereits am 20.Februar informiert. Borussia Mönchengladbach hat die Möglichkeit gegen die Wertung des Spiels Protest einzulegen, wenn Paragraf 17, Nr. 5 a, der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung zutrifft 4.

Zu diesem Zeitpunkt werden Parallelen zu einem Fall aus der italienischen Liga gezogen. Zwei Spieler hatten die vorgeschriebene Dopingprobe eine halbe Stunde zu spät abgegeben und waren zunächst vom Verband zwei Wochen gesperrt worden. WADA und CAS hatten jedoch später erwirkt, dass die Strafe auf das Mindestmaß von einem Jahr heraufgesetzt wird. In Italien wird die Strafe in der Liga als unverhältnismäßig hart betrachtet. Die Spielergewerkschaft ruft zu einem 15-Minuten-Streik auf.

DFB-Vizepräsident und Vorsitzender des Ermittlungsausschusses Dr. Rainer Koch, erklärt noch am Samstag, dass die Fälle schwer vergleichbar sind, relativiert diese Aussagen am gleichen Tag noch:

Der Fall ähnelt auf den ersten Blick dem Sachverhalt des Verfahrens gegen die italienischen Spieler Daniele Mannini und Davide Possanzini vor dem Internationalen Sportgerichtshof CAS, der die beiden am 29. Januar 2009 zu einer einjährigen Sperre verurteilte. Ob diese Entscheidung tatsächlich auch für den Fall der beiden Hoffenheimer Profis anwendbar ist, muss nun zunächst einmal vom DFB-Kontrollausschuss genauestens geprüft werden.” (kicker)

Die Dopingproben der beiden Spieler sind negativ gewesen. Im Laufe der nächsten Tage wird immer wieder klar gestellt, dass Manipulationen in weniger als fünf Minuten möglich sind.

Die Spieler sollen aufgrund einer Mannschaftssitzung zu spät gekommen sein. Normalerweise sollte ein Doping-Beauftragter des Vereins dafür sorgen, dass die während des Spiels zur Dopingprobe ausgelosten Spieler, direkt zur Probe geführt werden.

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  1. Falls ein Spieler die Abgabe einer Urinprobe verweigert oder nur eine geringere als die in § 10 Nr. 3 vorgeschriebene Menge abgibt, muss er die Gründe dafür schriftlich darlegen. In jedem Fall ist der Doping-Kontrollarzt verpflichtet, dies zu vermerken und die Anti-Doping-Kommission umgehend wissen zu lassen. 
  2. Bei Dopingvergehen gelten die folgenden Strafen: a) Im Falle des Nachweises von Doping gema?ß § 6 Nr. 2., Sa?tze 1 und 2, der Weigerung gema?ß § 6 Nr. 3., sich einer angeordneten Dopingkontrolle zu unterziehen, der Manipulation oder des Versuchs der Manipulation einer Dopingkontrolle sowie im Falle des Besitzes, Gebrauchs oder versuchten Gebrauchs von Substanzen aus verbotenen Wirkstoffen oder der Anwendung verbotener Methoden ist gegen den Spieler eine Sperre von zwei Jahren, im Wiederholungsfall auf Dauer, zu verha?ngen. Ergibt die von einem vom IOC anerkannten Labor durchgefu?hrte Analyse einer Urinprobe oder anderen Probe das Vorhandensein einer verbotenen Substanz im Ko?rper (Gewebe oder Ko?rperflu?ssigkeit) gema?ß der vom DFB als Anhang A zu den Anti-Doping-Richtlinien des DFB in der jeweils gu?ltigen Fassung herausgegebenen Liste oder die Anwendung einer nach dem genannten Anhang A verbotenen Methode, so gilt dies als Anscheinsbeweis fu?r einen schuldhaften Dopingverstoß. Der Anscheinsbeweis kann erschu?ttert werden, wenn erwiesenermaßen Tatsachen einen anderen Geschehensablauf ernsthaft als mo?glich nahe legen. 
  3. Die Weigerung oder das Unterlassen ohne zwingenden Grund, sich einer angekündigten Probenahme zu unterziehen, die gemäß anwendbaren Anti-Doping-Bestimmungen zulässig ist, oder ein anderweitiger Versuch, sich der Probenahme zu entziehen. 
  4. Hat in einem Spiel in einer Mannschaft ein gedopter Spieler mitgewirkt und ist dieser Spieler wegen Dopings bestraft worden, oder weigert sich ein Spieler schuldhaft, sich einer Dopingkontrolle zu unterziehen, so wird dieses Spiel fu?r seine Mannschaft, falls sie das Spiel gewonnen oder unentschieden gespielt hat, mit 0:2 Toren als verloren gewertet. Fu?r den Gegner bleibt die Spielwertung vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 bestehen. Von dieser Spielwertung kann bei Vorliegen besonderer Umsta?nde zugunsten der Mannschaft des gedopten Spielers abgewichen werden. Es kann in diesem Fall alternativ erkannt werden auf:
    – Besta?tigung der urspru?nglichen Spielwertung;
    – teilweise Aberkennung der von der Mannschaft des gedopten
    Spielers mit dem Spiel gewonnenen Punkte unter Beibehaltung des
    Torergebnisses;
    – Spielwiederholung.
    In Abweichung von Absatz 1, Satz 2 wird das Spiel mit 2:0 Toren fu?r den Gegner als gewonnen gewertet, wenn der Einsatz des gedopten Spielers den Ausgang des Spiels als unentschieden oder als fu?r den Gegner verloren mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat. Sa?tze 3 und 4 des Absatzes 1 finden in diesem Fall keine Anwendung. 

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